Willkommen auf der Informationsseite für Opfer von Erbschleichern

Auf dieser Seite finden Sie zahlreiche Beispiele aus der Praxis von Erbschleicherfällen.

Diese Webseite wird von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betrieben. Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit der Spezialisierung u.a. auf anwaltlichen Hilfe und Beratung von Opfern von Erbschleichern.

Mit unserer langjährigen Erfahrung als Rechtsanwälte beraten und helfen die Rechtsanwälte Prof. Dr. Wolfgang Böh, Oliver Thieler, LL.M., sowie die Rechtsanwältin Susanne Kilisch Geschädigten von Erbschleicherei.

Erbschleicherei kann jeden treffen. Opfer kann jeder werden, egal ob arm oder reich, egal ob alt oder jung. Erbschleicherei macht vor keiner Gesellschaftsschicht halt.

Erbschleicherei ist in Deutschland kein eigener Straftatbestand. Dennoch können sich Erbschleicher u.a. wegen Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung, Diebstahls oder Betrugs strafabar machen.

Oft sind Erbschleicher (also die Täter) Personen, die zur näheren unmittelbaren Familie, wie Geschwister (Bruder oder Schwester der Opfer), oder Kinder der Betroffenen gehören. In der Praxis finden sich aber auch immer wieder Erbschleicherfälle im nächsten Umkreis der Opfer, wie Nachbarn, Steuerberater, Ärzte, Pflegepersonal oder auch nähere Bekannte und „neue“ und alte Freunde.

Unsere Kanzlei hat einen 10-Punkte-Leitfaden für Opfer von Erbschleicherei zur Vorgehensweise gegen Erbschleicher entwickelt:

1. Testierunfähigkeit kompetent vom Anwalt prüfen lassen,

2. Vorsorge durch lebzeitige Nachfolgegestaltung / Schenkungen,

3. Bindungswirkung von Ehegattentestamenten / Erbverträgen nutzen,

4. Einleitung eines Betreuungsverfahren,

5. Prüfung und Gestaltung einer Vorsorgevollmacht,

6. Straftatbestände spezialisiert von Anwälten prüfen lassen,

7. Durchsetzung von zivilrechtlichen Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen,

8. Monitoring der Erbschleicher-Situation zur Vorbereitung eines Rechtsstreits,

9. Sammeln von Beweismitteln ,

10. Prüfung des Sachverhalts auf Indizien für Erbschleicherei durch spezialisierte Rechtsanwalskanzlei.

Sollten Sie Opfer von Erbschleicherei sein, so kontaktieren Sie uns bitte entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Rechtsanwalt erklärt den Ablauf von Erbschleicher und Rechtsweg

Erbschleicher profitieren davon, dass der Rechtsweg in Nachlasssachen deutlich beschränkt ist. Es gibt die erste Instanz zum Amtsgericht und die Beschwerdeinstanz zum Oberlandesgericht, aber meistens ist die dritte Instanz verwehrt, sodass es viele Fälle gibt, in denen Erbschleicher vom beschränkten Instanzenweg profitieren. Zugleich sind die Rechtsschritte regelmäßig zeit- und kostenintensiv, sodass viele Geschädigte davor zurückscheuen, überhaupt Rechtsmittel einzulegen. Dieser Beitrag […..]
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Vorsicht vor Erbschleicherei durch Berufsträger

Es gibt alle erdenkliche Berufe, in denen ein Kontakt zu alten Menschen stattfindet und die mehr als eine einmalige Kontaktsituation beinhalten. Immer dann besteht auch das Risiko, dass der Berufsträger ein Nähe- bzw. Vertrauensverhältnis aufbaut und den älteren Menschen für sich einnimmt. Dies führt dann im Einzelfall dazu, dass der ältere Mensch Opfer eines Erbschleichers wird, indem der Berufsträger eine […..]
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Rechtsanwalt warnt vor Erbschleicher und deren Flucht ins Ausland

Selbst ein jahrelang geführter Rechtsstreit, der rechtlich erfolgreich gegen den Erbschleicher endet, kann dazu führen, dass der Vermögensschaden bleibt. Ein Fall, der bedacht werden muss, ist, dass der Erbschleicher sich ins Ausland absetzt und das Vermögen nicht mehr greifbar ist. Dies ist ein Schicksal, das jedem Rechtsstreit immanent ist, gibt es gewisse Indizien, so sollte auf dieses Problem ein besonderer […..]
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Sonderfall der Erbschleicherei: Misslungene Schenkung

Insbesondere im Familienkreis können Schenkungen scheitern, weil insbesondere die Partei des Schenkers nicht berücksichtigt hat, dass in den Schenkungsvertrag Schutzregelungen mit aufgenommen werden. Solche Schutzregelungen sind nicht nur Rücktrittsrechte und Wohn- bzw. Nießbrauchsrechte, sondern auch Rechte, die klären, wer z. B. die Schenkungssteuer bezahlen muss. Insbesondere im Erbschleicher-Kontext erlebe ich immer wieder Fälle, in denen nicht nur die Schenkung per […..]
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