Willkommen auf der Informationsseite für Opfer von Erbschleichern

Auf dieser Seite finden Sie zahlreiche Beispiele aus der Praxis von Erbschleicherfällen.

Diese Webseite wird von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betrieben. Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit der Spezialisierung u.a. auf anwaltlichen Hilfe und Beratung von Opfern von Erbschleichern.

Mit unserer langjährigen Erfahrung als Rechtsanwälte beraten und helfen die Rechtsanwälte Prof. Dr. Wolfgang Böh, Oliver Thieler, LL.M., sowie die Rechtsanwältin Susanne Kilisch Geschädigten von Erbschleicherei.

Erbschleicherei kann jeden treffen. Opfer kann jeder werden, egal ob arm oder reich, egal ob alt oder jung. Erbschleicherei macht vor keiner Gesellschaftsschicht halt.

Erbschleicherei ist in Deutschland kein eigener Straftatbestand. Dennoch können sich Erbschleicher u.a. wegen Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung, Diebstahls oder Betrugs strafabar machen.

Oft sind Erbschleicher (also die Täter) Personen, die zur näheren unmittelbaren Familie, wie Geschwister (Bruder oder Schwester der Opfer), oder Kinder der Betroffenen gehören. In der Praxis finden sich aber auch immer wieder Erbschleicherfälle im nächsten Umkreis der Opfer, wie Nachbarn, Steuerberater, Ärzte, Pflegepersonal oder auch nähere Bekannte und „neue“ und alte Freunde.

Unsere Kanzlei hat einen 10-Punkte-Leitfaden für Opfer von Erbschleicherei zur Vorgehensweise gegen Erbschleicher entwickelt:

1. Testierunfähigkeit kompetent vom Anwalt prüfen lassen,

2. Vorsorge durch lebzeitige Nachfolgegestaltung / Schenkungen,

3. Bindungswirkung von Ehegattentestamenten / Erbverträgen nutzen,

4. Einleitung eines Betreuungsverfahren,

5. Prüfung und Gestaltung einer Vorsorgevollmacht,

6. Straftatbestände spezialisiert von Anwälten prüfen lassen,

7. Durchsetzung von zivilrechtlichen Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen,

8. Monitoring der Erbschleicher-Situation zur Vorbereitung eines Rechtsstreits,

9. Sammeln von Beweismitteln ,

10. Prüfung des Sachverhalts auf Indizien für Erbschleicherei durch spezialisierte Rechtsanwalskanzlei.

Sollten Sie Opfer von Erbschleicherei sein, so kontaktieren Sie uns bitte entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Erbschleicher haben oft ein Ziel: Die Heirat

Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh bearbeitet immer wieder Fälle, in denen eine (meistens deutlich jüngere) Frau Kontakt zu einem älteren Herren bekommt. Meistens läuft das über eine Stelle als Putzhilfe oder Pflegeperson. In den mir vorliegenden Erbschleicherfällen gelingt es dieser Frau über mehrere Jahre hinweg das Verhältnis zu dem älteren Herren zu intensivieren (trotz einer ansonsten intakten Familie). Das Opfer bemerkt […..]
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Thema Erbschleicherei: Anwalt warnt vor dem Risiko einer sogenannten doppelten Erbschleicherei

Erbschleicher schädigen nicht immer nur einen älteren Menschen und dessen Familie, sondern es gibt auch Fälle, in denen Erbschleicher zwei Opfer parallel angreifen. Dem Autor sind mehrere Fälle bekannt, in denen ein älteres Ehepaar gleichzeitig von einem Erbschleicher geschädigt wird. Dies ist insbesondere in Fällen möglich, bei denen beide Eheleute gesundheitlich angeschlagen sind und keinen anderen Ansprechpartner in der Familie […..]
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Thema Erbschleicher: Vorsicht bei von Laien erstellten Ehegattentestamenten

Kinder vertrauen in vielen Fällen darauf, dass die Ehegattentestamente ihrer Eltern Bestand haben. Die typische Regelung dabei ist, dass im ersten Erbfall der Ehegatte erbt und im zweiten Erbfall erben die Kinder. Die Kinder machen den Pflichtteil im ersten Erbfall nicht geltend, weil sie das überlebende Elternteil in der Liquidität nicht beeinträchtigen wollen und sie auf das sichere Erbe im […..]
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh sieht immer wieder bei Erbschleicherei eine behauptete Pflege

Insbesondere im Verhältnis zwischen erbenden Geschwistern ist die Pflege eines Elternteils im Erbfall ein großer Streitpunkt. In vielen Fällen handelt es sich um einen wünschenswerte Pflege. Es gibt aber auch zahlreiche Situationen, in denen sich das pflegende Kind als Erbschleicher entpuppt. Das gilt dann, wenn das Kind zwar eine Pflege durchführt, die aber hinter den getroffenen Vereinbarungen zurückbleibt oder insbesondere […..]
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