Aus §§ 2078 ff. BGB ergibt sich, dass ein Testament angefochten werden kann, wenn der Erblasser sich im Erklärungs- oder Inhaltsirrtum befand. Unter Inhaltsirrtum versteht man, dass die Vorstellung, die sich der Erblasser von dem Motiv des Sinns und des Zwecks des Testaments gemacht hat und seine innere Vorstellung nicht mit dem Text des Testaments insbesondere mit dem objektiven Text […..]
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