Zur Annahme der Erbunwürdigkeit nach § 2339 Satz 1 Nr. 4 BGB sowie der Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2345 Abs. 2 BGB genügt es, dass der Pflichtteilsberechtigte ein gefälschtes Testament im Rechtsverkehr benutzt hat. Es kann darüber hinweggesehen werden, ob der Pflichtteilsberechtigte die Urkunde selbst hergestellt hat. Eine Verwendung genügt. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2000, Az. 7 U 206/ 99.