Willkommen auf der Informationsseite für Opfer von Erbschleichern

Auf dieser Seite finden Sie zahlreiche Beispiele aus der Praxis von Erbschleicherfällen.

Diese Homepage wird von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betrieben. Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit der Spezialisierung u.a. auf anwaltlichen Hilfe und Beratung von Opfern von Erbschleichern.

Bitte kontaktieren Sie uns entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Was bedeutet Pflichtteilsunwürdigkeit?

Die Voraussetzungen der Pflichtteilsunwürdigkeit sind in § 2345 BGB geregelt. Die Vorschrift verweist auf die Regelungen der Erbunwürdigkeit gem. § 2339 BGB.  Das bedeutet, dass derjenige, der erbunwürdig ist auch pflichtteilsunwürdig ist. Erb- bzw. Pflichtteilsunwürdigkeit liegt vor, wenn einer oder mehrere nachfolgend aufgezählter Tatbestände erfüllt wurde: § 2339 BGB Nr. 1: Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers oder Versetzung des […..]
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Erbunwürdigkeit nach § 2339 Satz 1 Nr. 4 BGB

Zur Annahme der Erbunwürdigkeit nach § 2339 Satz 1 Nr. 4 BGB sowie der Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2345 Abs. 2 BGB genügt es, dass der Pflichtteilsberechtigte ein gefälschtes Testament im Rechtsverkehr benutzt hat. Es kann darüber hinweggesehen werden, ob der Pflichtteilsberechtigte die Urkunde selbst hergestellt hat. Eine Verwendung genügt. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2000, Az. 7 U 206/ 99.

Fälschung eines Testaments

Die Fälschung eines Testaments führt zur Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 4 BGB. Daran ändert sich nichts, selbst wenn die Fälschung möglicherweise dem Willen des Erblassers entspricht. Jede Fälschungshandlung stellt somit einen unerlaubten Eingriff in die Testierfähigkeit dar und unterfällt insofern der Wertung des § 2339 Satz 1 Nr. 4 BGB. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.1998, Az. 19 U 139/ […..]
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Erbunwürdigkeit wegen Urkundenfälschung

Zwischen der Fälschung eines Testaments und der Erbunwürdigkeit besteht keine Bindung. Der Betroffene ist daher nicht bereits wegen einer bindenden Wirkung einer strafrechtlichen Verurteilung für erbunwürdig nach § 2339 Satz 1 Nr. 4 BGB zu erklären. Dennoch müssen bei einem engen Zusammenhang von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren die relevanten Tatsachen mit einbezogen werden. BGH, Beschluss vom 16.03.2005, Az. IV ZR […..]
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Erbunwürdigkeit – gefälschtes Testament

Die Behauptung der Erbunwürdigkeit wegen der Erstellung eines gefälschten Testaments ist vom Behauptenden zu beweisen. Hierfür muss nicht nur die Existenz einer solchen gefälschten Urkunde bewiesen werden, sondern auch das Vorhandensein eines subjektiven Elements. Insofern muss die Urkunde von dem Belasteten selbst hergestellt oder in Kenntnis der Fälschung in den Rechtsverkehr gebracht worden sein. Die bloße Existenz der gefälschten Urkunde […..]
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