Die Voraussetzungen der Pflichtteilsunwürdigkeit sind in § 2345 BGB geregelt. Die Vorschrift verweist auf die Regelungen der Erbunwürdigkeit gem. § 2339 BGB. Das bedeutet, dass derjenige, der erbunwürdig ist auch pflichtteilsunwürdig ist. Erb- bzw. Pflichtteilsunwürdigkeit liegt vor, wenn einer oder mehrere nachfolgend aufgezählter Tatbestände erfüllt wurde: § 2339 BGB Nr. 1: Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers oder Versetzung des […..]
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