Willkommen auf der Informationsseite für Opfer von Erbschleichern

Auf dieser Seite finden Sie zahlreiche Beispiele aus der Praxis von Erbschleicherfällen.

Diese Homepage wird von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betrieben. Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit der Spezialisierung u.a. auf anwaltlichen Hilfe und Beratung von Opfern von Erbschleichern.

Bitte kontaktieren Sie uns entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Wenn Erbschleicher schädigen und Erben weinen

Leider gibt es viele Sachverhalte, in denen Erbschleicher ihre Taten so gut vorbereitet haben, dass es schwer ist, Ihnen beizukommen. Erbschleicher werden immer professioneller. Ein typisches Beispiel ist der Umgang mit Bargeld und Kontenabhebungen. Gelingt es dem Erbschleicher, das Opfer noch zur Bank zu bringen und das Geld selbst abzuheben, lässt sich im Erbfall kaum belegen, dass der Erbschleicher im […..]
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Unfallgeschädigte als Erbschleicher-Opfer

Es gibt deutschlandweit eine Vielzahl von Fällen, die nicht nur ältere Menschen betreffen, sondern auch viele jüngere Personen, bei den Erbschleicher sich an einen Verunfallten andocken. Der Autor hat mehrere Fälle in seiner Praxis, bei denen jüngere Menschen einen Verkehrsunfall erlitten haben und schwer geschädigt worden sind. Sie haben dann zwar häufig hohe Geldbeträge als Schadenersatz und Schmerzensgeld, können aber […..]
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Erbschleicher – Besuchsverbot

Wenn ein potentieller Erbe oder Angehöriger bemerkt, dass ein Erbschleicher sich an einen älteren Menschen herangeschlichen hat, dann ist es an sich bereits meist zu spät bzw. sollte sofort ein Expertenrat eingeholt werden und zwar durch einen Experten, der derartige Fälle in der Praxis bearbeitet und auch die Durchsetzung kennt. Man sollte in einem derartigen Fall entweder sofort ein Besuchsverbot […..]
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ERBSCHLEICHER – TESTAMENTSANFECHTUNG

Nach § 2080 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann jemand ein Testament anfechten, um die Rechtswirkung des Testaments zu vernichten. Anfechtungsberechtigt ist immer derjenige, der einen Vorteil daraus zieht, dass das Testament angefochten wird. Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens muss also der Anfechtungsgrund dargelegt werden. Zu den Anfechtungsberechtigten zählen die von Gesetz vorgesehenen Erben, die Ersatzerben sowie die Vorerben. Wichtig in diesem Zusammenhang […..]
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Erkennen von Erbschleichern

Wir warnen ausdrücklich davor, die älteren Menschen in ihrer jeweiligen Situation alleine zu lassen. Sicherlich kommt es auch deswegen zu vielen Erbschleicherfällen, weil sich die potentiellen Erben schlichtweg nicht um den Erblasser kümmern. Oftmals ist es auch nur grobe Nachlässigkeit, dass man die ersten Symptome der Erbschleicherei nicht erkennt. Eines der ersten Symptome ist ein geändertes Verhalten bei den täglichen […..]
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ERBSCHLEICHEROPFER – ANGEHÖRIGENISOLIERUNG

Einer der üblichen Tricks der Erbschleicher ist, Angehörige zu isolieren oder dass Angehörige mit dem Erblasser nur reden dürfen, wenn der Erbschleicher anwesend ist. Täglich erhalten wir Briefe, bei denen uns geschildert wird, dass der Vater Wittwer wurde und eine junge Frau kennenlernte, die bei ihm einzog. Der nächste Schritt ist, dass die Schlösser ausgewechselt werden, damit die Familienangehörigen vom […..]
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Was tun bei Erbschleicherei?

Selbst eine gute Vorsorge im Rahmen einer Standardrechtsberatung schützt häufig nicht vor einer Erbschleicherei. Typischerweise denken insbesondere Eheleute, sich mit einem Ehegattentestamet (meist „Berliner Testament“) abzusichern und den überlebenden Partner zu binden. Tatsächlich darf dieser kein neues Testament mehr erstellen. Lebzeitig kann er aber dennoch in Grenzen frei verfügen. Häufig erlebt der Autor als Rechtsexperte in diesem Bereich Fälle, in […..]
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Betreuung – Beschwerderecht – Angehörige

Angehörige können nachträglich nach Aufhebung der Beschwerde und Ableben des Betreuten nicht nach § 62 FamFG bei Gericht feststellen lassen, dass die Betreuung rechtswidrig war. Das Antragsrecht der Angehörigen ergibt sich weder aus § 303 II FamFG noch aus § 62 I FamFG, da danach nur antragsbefugt ist, dessen eigene Rechtswürde betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse hat (BGH, […..]
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