Eine ausreichende Vorsorgevollmacht kann vor Erbschleicherei schützen. Ein Sonderproblem besteht bei Erbschleicherfällen immer dann, wenn ein Auslandsbezug besteht. Bei einem solchen Auslandsbezug kann die Vorsorgevollmacht als Schutzregelung dadurch ausgehebelt werden, dass die betroffene Person ins Ausland verbracht wird und dort die Vorsorgevollmacht nicht gilt. Es sollte gerade bei einem bestehenden Auslandsbezug (Staatsangehörigkeit, Immobilie im Ausland) geprüft wird, welche dortigen Anforderungen […..]
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