Nach § 14 des Heimgesetzes sind letztwillige Verfügungen von Personen, die sich in einem Heim befunden haben, zu Gunsten des Heimträgers oder Heimmitarbeitern oder sonstigen Personen unwirksam. Die Rechtsprechung hat dieses Verbot nach § 14 HeimG auch erweitert, soweit es sich um Erbeinsetzung von Verwandten der vorgenannten Personen handelt. Sollte also der Heimmitarbeiter das Gesetz umgehen wollen, weil er den […..]
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