Willkommen auf der Informationsseite für Opfer von Erbschleichern

Auf dieser Seite finden Sie zahlreiche Beispiele aus der Praxis von Erbschleicherfällen.

Diese Homepage wird von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betrieben. Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit der Spezialisierung u.a. auf anwaltlichen Hilfe und Beratung von Opfern von Erbschleichern.

Bitte kontaktieren Sie uns entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Die Persönlichkeitsveränderungen als Grund für Testierunfähigkeit

Ein Praxisproblem ist, dass vielfach zwar inzwischen bekannt ist, dass eine Testierunfähigkeit durch die Demenz als psychiatrische Grunderkrankung ausgelöst werden kann, es besteht aber immer noch erhebliches Unwissen darüber, dass es auch eine Vielzahl von anderen psychiatrischen Grunderkrankungen gibt, die ebenso eine Testierunfähigkeit begründen können. Durchsetzen lässt sich dies im Nachlassverfahren nur mit erhöhtem Argumentationsaufwand, da (1) diese weiteren psychiatrischen […..]
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Erbschleicherei und Testierunfähigkeit

Erbschleicherei ist besonders in Fällen immanent, wenn die betroffene Person nicht mehr testierfähig und damit in ihrer freien Willensbildung angreifbar ist. Von besonderer Bedeutung ist deshalb die Prüfung der Testierunfähigkeit in Erbschleicherfällen, die nach speziellen Abläufen erfolgt und leider selbst bei vielen Nachlassgerichten nicht ausreichend durchgeführt wird. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Forschung des Autors unter: www.testierfähigkeit.com

Erbschleicherhinweise – Testierfähigkeit

Ein latenter Erbschleicherhinweis ist dann gegeben, wenn der Erblasser jahrelang oder wochenlang eine bestimmte Person als potentiellen Erben bezeichnet und diesem auch das Testament versprach und dann plötzlich – meist aus dem Pflegekreis oder Kreis der näheren Umgebung, eine dritte Person als Erbe eingesetzt wurde, die mit dem Erblasser letztendlich keine nähere Beziehung hatte. Ab diesem Zeitpunkt sollte die Frage […..]
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Erbschleicher – Testierfähigkeit

Wenn der Erblasser aufgrund einer krankhaften Steuerung der Geistestätigkeit wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, dann sollte nach der Intension des damaligen Gesetzgebers das Bürgerliche Gesetzbuch durch § 2229 Abs. 4 BGB verändert werden, dass ein Testament, das nicht der freien Willensentscheidung […..]
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Testierfähigkeit – Geschäftsfähigkeit

Oftmals werden die Begriffe „Testierfähigkeit“ und „Geschäftsfähigkeit“ gleichgesetzt. Die Geschäftsunfähigkeit beim Menschen bedeutet nicht automatisch, dass er dann auch testierunfähig ist. Auch ein Geschäftsunfähiger kann ein Testament errichten, wenn er den entsprechenden Willen hatte, über sein Vermögen zu verfügen. Ein Testierunfähiger kann trotzdem geschäftsfähig sein.

Testierfähigkeit – Überprüfung

Die Überprüfung der Testierfähigkeit hat auf zwei verschiedenen Ebenen zu erfolgen. 1. Es ist zu prüfen, ob eine Störung im psychischen oder mentalen Bereich oder eine Drucksituation vorlag. 2. Es ist zu prüfen, ob diese Störung das psychische Funktionsdefizit als Folge hatte, wodurch der Erblasser keine eigenen nachvollziehbaren Entscheidungen mehr treffen konnte. Zusammenfassend ist auszuführen, dass für die Beurteilung folgende […..]
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Testierfähigkeit – Prüfungspflicht

Erst auf Stellung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins wird vom Nachlassgericht von Amts wegen geprüft (§§ 2353, 2358 BGB), ob Zweifel an der Testierfähigkeit vorliegen. Bei Zweifeln empfiehlt es sich dann, einen entsprechenden Erbscheinsantrag zu stellen und die entsprechenden Fakten für eine Testierunfähigkeit dem Gericht gleich mitzuteilen.

Innerfamiliäre Erbschleicherei

Auch wenn in vielen Fällen Erbschleicherei durch außenstehende Dritte erfolgt, gibt es auch im innerfamiliären Kreis viele Erbschleichersituation. Am häufigsten sind sicherlich die Konfliktsituationen zwischen mehreren Kindern oder dem Lebensgefährten / der Lebensgefährtin und den Kindern aus einer früheren Beziehung / Ehe. Es ist aber auch mit atypischen Fällen zu rechnen. In einem mitgeteilten Fall sorgte der erwachsene Sohn für […..]
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