Ein klares Indiz für Erbschleicherei ist, wenn das Opfer durch den Erbschleicher bei Gerichtsverfahren abgeschottet wird und Gerichtstermine ohne das Opfer durchgeführt werden. Dies gilt primär für Betreuungsverfahren, wenn die betroffene Person nicht zum Anhörungstermin erscheint, aber auch für andere Gerichtsverfahren, in denen der Erbschleicher als „Vertreter“ des Opfers auftritt. Wenn das Gericht nicht auf der persönlichen Anwesenheit besteht und […..]
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