Erbschleicher können Pflichtteilsstrafklauseln aushebeln

Erbschleicher in der Familie sollen in bestimmten Fällen dadurch blockiert werden, dass im ersten Erbfall ein Pflichtteil verlangt wird. Haben Eltern beispielsweise zwei Kinder, die als Schlusserben eingesetzt sind, soll die Pflichtteilsstrafklausel verhindern, dass das erbschleichende Kind im ersten Erbfall sich den Pflichtteil auszahlen lässt, während das „brave“ Kind dies nicht veranlasst und wartet. Das OLG Braunschweig hat diesem Schutzgedanken aber eine Abfuhr erteilt, denn die Auszahlung eines Geldbetrages nach dem ersten Erbfall kann als freiwillige Zuwendung umgedeutet werden, sodass die Strafklausel in bestimmten Konstellationen nicht ausgelöst wird. Dies ist dann eine Schenkung des überlebenden Ehepartners zugunsten des erbschleichenden Kindes und löst ein Ungleichgewicht aus (OLG Braunschweig vom 13.02.2025, 10 W 11/25).

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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