Vom Rechtsanwalt erklärt: Testierunfähigkeit und unterschiedliche psychiatrische Grunderkrankungen in Erbschleicherfällen

Gegenüber einem Erbschleicher ist die Einwendung der Testierunfähigkeit bzgl. einer Testamentserstellung häufig ein schlagkräftiges Argument, das die Familie insbesondere im Nachlassverfahren vortragen kann. Ein Problem in der Praxis ist allerdings, dass Gerichte, Gutachter und Angehörige den Begriff der Testierunfähigkeit ausschließlich auf die Demenz als Grunderkrankung beschränken, obwohl es eine Vielzahl von weiteren psychiatrischen Grunderkrankungen gibt. Schränkt man die Beurteilung auf die Demenz ein, führt das dazu, dass eine Testierunfähigkeit ggf. abgelehnt wird, obwohl eine gravierende psychiatrisch relevante Störung vorliegt.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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