Steht die gesundheitliche Konstitution des Erbschleicher-Opfers in Frage, so kann sich die fehlende Fähigkeit, einen freien Willen zu bilden, in folgenden Bereichen auswirken:
- Das Opfer kann betreuungsbedürftig im Sinne des Betreuungsrechts sein und benötigt einen gesetzlichen Betreuer.
- Das Opfer ist geschäftsunfähig, kann keine Vorsorgevollmacht erstellen bzw. nicht mehr wirksam schenken.
- Das Opfer ist testierunfähig, sodass weder Testament noch Erbvertrag zulässig sind.
- Das Opfer ist nicht mehr ehefähig, sodass eine Heirat des Erbschleichers nicht mehr möglich ist, ebenso wenig eine Adoption.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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