Wichtiger Hinweis in Erbschleicherfällen vom Rechtsanwalt: Das Erstellen einer Zeugenliste

Die typische Situation eines Erbschleicher-Falles ist, dass sich der gesamte Sachverhalt im Erbfall offenlegt und erst dann Rechtsschritte eingeleitet werden können. Der Streit um das Erbe beginnt und damit auch der Streit um die Wirksamkeit des Erbschleicher-Testaments oder einer lebzeitigen Schenkung an den Erbschleicher.

Unwirksamkeitsgründe können sein:

Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung

            Fehlende Geschäfts- und Testierunfähigkeit    

Formunwirksamkeit

            Verstoß gegen ein gesetzliches Erb- bzw. Schenkungsverbot         

Sittenwidrigkeit

Um diese Unwirksamkeitsgründe gerichtlich beweisen zu können, benötigt man zumeist Zeugen als Beweismittel. Es ist hilfreich, bereits zu Lebzeiten eine Zeugenliste zu erstellen.

Diese Maßnahme ist aber mit Vor- und Nachteilen verknüpft.

Vorteil:

Der zum Teil viele Jahre spätere Erbfall macht es schwierig, die ursprünglichen Personen und Sachverhalte zu rekonstruieren. Die Zeugenliste mit einer schriftlichen Dokumentation der Zeugenaussagen verhindert dies und ebenso das Problem, dass Zeugen vor der Beweisaufnahme versterben, sich deren Erinnerung verschlechtert oder die Zeugen gesundheitlich nicht mehr zu einer Zeugenaussage in der Lage sind.

Nachteil:

Gerichte können die Zulässigkeit von rein schriftlichen Zeugenaussagen negieren und auf einer mündlichen Zeugeneinvernahme bestehen. Es ist vom Einzelfall abhängig, ob sich überhaupt Zeugen bereit erklären, entsprechende Aussagen abzugeben. Auch der Erbschleicher kann eine solche Zeugenliste erstellen, wenn er von dieser Maßnahme erfährt.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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