Schon seit Jahren werden insbesondere aus steuerlichen Gründen Vermögenswerte von Eltern an Kinder verschenkt. In den notariellen Schenkungsverträgen sehen die Notare standardisiert vor, dass die Schenkung auf Pflichtteilsansprüche des beschenkten Kindes anzurechnen sind. Diese Klausel wird von den Urkundsbeteiligten häufig überlesen und als unbedeutend eingestuft. Tritt Jahre später ein Erbschleicher auf den Plan, kann das verheerende Folgen haben, weil das Kind dann Gefahr läuft, mittels Testament zugunsten des Erbschleichers enterbt zu werden. Aufgrund der Anrechnungsklausel gibt es auch keinen Pflichtteilsanspruch bzw. einen betragsmäßig stark reduzierten Pflichtteilsanspruch.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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