Mir liegen mehrere Fälle vor, in denen ältere Menschen ein Testament erstellen, das nicht nur von der äußeren Form, sondern auch wegen des Inhalts ungewöhnlich ist und auf eine Erbschleicherei hindeutet. In einem Fall hat eine Erblasserin eine Geburtstagsglückwunschkarte dem Pfleger übergeben und in diese Karte eine mehrseitige Erklärung über Pflegewünsche, Zuordnung von Vermögen im Erbfall und eine Adoption hineingelegt und dies unterschrieben. Es ist fraglich, ob dies bereits ein Testament darstellt und ob und in welcher Reichweite dieses Berücksichtigung finden kann.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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