Bei Gerichtsverfahren gegenüber Erbschleichern ist ein zentrales Argument die mögliche Testierunfähigkeit des Erblassers.
Denn eine solche Testierunfähigkeit ist für den Erbschleicher die Eintrittskarte, um ein für sich positives Testament zu ergaunern.
Ob eine Testierunfähigkeit vorliegt, kann nur ein Facharzt für Psychiatrie im Rahmen einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung abschließend beantworten. Für Laien kaum vorstellbar ist die Tatsache, dass selbst eine solche (gerichts)gutachterliche Einschätzung häufig fehlerbehaftet und angreifbar ist.
Im Erbstreit droht also ein Gutachterstreit.
Das liegt daran, dass die Testierunfähigkeit auf zwei Stufen geprüfte werden muss, und zwar auf der Stufe 1 hinsichtlich der Frage, ob eine ausreichende psychiatrische Grunderkrankung vorliegt (insbesondere aber nicht abschließend eine Demenz) und auf der Stufe 2 muss medizinisch und rechtlich die Frage beantwortet werden, ob der Erblasser noch zu einer freien Willensbildung in der Lage war.
Ich erlebe in der Praxis viele Fälle, in denen dieser klare Prüfungsrahmen durch Gutachter unbeachtet gelassen wird.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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