In vielen Fällen kommt es in Gerichtsverfahren gegenüber Erbschleichern auf Zeugenaussagen an (aus der Familie, Nachbarn, dem Freundeskreis oder außenstehenden Dritten, z. B. dem Bankmitarbeiter, dem Steuerberater bzw. dem Notar). Für juristische Laien ist meistens nicht klar, dass solche Zeugenaussagen ein erhebliches Risiko bergen, und zwar in mehrfacher Hinsicht:
- Der Erbschleicher kann Zeugenaussagen gekauft oder Zeugen durch Täuschung auf seine Seite gezogen haben.
- Die Zeugen haben ein Eigeninteresse, weil sie ein eigenes Fehlverhalten verdecken wollen.
- Die Zeugen wollen das Andenken des Opfers nicht beschmutzen und stellen den gesundheitlichen Zustand in ein besseres Licht.
- Zeugen sind vielfach nicht mehr in der Lage, eine wertige Aussage zu leisten, weil die Vorgänge zu lange zurück liegen, die Zeugen selbst gesundheitlich angeschlagen sind.
- Zeugen können durch die Gerichtssituation oder den aggressiven Rechtsanwalt des Erbschleichers eingeschüchtert sein.
- Im Einzelfall besteht sogar das Problem, dass der Zeuge vor seiner Einvernahme verstirbt und damit nicht mehr verfügbar ist.
- Ebenfalls nicht verfügbar können Zeugen sein, die ins Ausland verzogen sind und durch das Gericht nicht mehr geladen werden können.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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