Die Vor- und Nacherbschaft ist eine rechtlich komplexe Gestaltung. Im Einzelfall kann diese aber dazu dienen, eine Erbschleicherei zu verhindern.
Es ist demnach denkbar, dass sich Eheleute zwar für den ersten Erbfall als Alleinerben einsetzen, diese Erbeinsetzung aber auf eine Vorerbschaft beschränkt ist und beispielsweise ein Kind als Nacherbe eingetragen wird.
Tritt der erste Erbfall ein, hat der überlebende Ehegatte sein eigenes Vermögen und als Sondervermögen getrennt die Vorerbschaft. Wenn nun der Erbschleicher tätig wird und sich als testamentarischer Erbe des überlebenden Ehegatten einsetzen lässt, hat er zwar Zugriff auf dessen eigenes Vermögen. Die Vorerbschaft geht aber sicher an das als Nacherben eingesetzte Kind.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.
Sollten Sie einem ähnlichen Erbschleicher-Fall oder Erbschleicherei ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat in einem Erbschleicherfall, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Sie können uns entweder mit dem unten angefügten Kontaktformular erreichen oder uns unter 089/44 232 990 anrufen oder per E-Mail muenchen@rechtsanwalt-thieler.de erreichen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtsanwalt-thieler.de