Erbschleicherei und Erbunwürdigkeit

Viele rechtliche Laien denken bei Verfehlungen eines Erbschleichers an die Möglichkeit, dass eine Erbunwürdigkeit den Erbfall löst. Dabei wird die Reichweite dieses Vorwurfs leider falsch eingeschätzt. Tatsächlich ist der Anwendungsbereich der Erbunwürdigkeit sehr eng und auf ganz gravierende Sachverhalte (Beispiel Tötung des Erblassers) beschränkt.

Solche Sachverhalte lassen sich in der Praxis nur selten nachweisen. Deshalb ist der Vorwurf der Erbunwürdigkeit in Erbschleicher-Fällen nur von untergeordneter Bedeutung. Zudem ist bedeutsam, dass eine weitere Fehlvorstellung dergestalt besteht, dass Laien diese Einwendung gegenüber dem Nachlassgericht vortragen. Das Nachlassgericht ist aber für eine Prüfung der Erbunwürdigkeit nicht zuständig, sodass der Erbschleicher in dieser Konstellation „ungeschoren“ davonkommt.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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