Erbschleicher werden in der Praxis häufig durch ein Betreuungsverfahren mit einem zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Opfers konfrontiert. Es besteht dann schon „schlechte“ Stimmung zwischen dem Erbschleicher und dem Amtsgericht. Manche Erbschleicher vermeiden es, dass dieses Amtsgericht dann auch im Erbfall als Nachlassgericht zuständig ist, und zwar, indem das Opfer in ein Hospiz gegeben wird, das außerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieses konkreten Amtsgerichts liegt. Es ist dann ein anderes (nicht vorbefasstes) Amtsgericht zuständig. Ein solcher Hospizaufenthalt kann zu einem Zuständigkeitswechsel führen (OLG Schleswig, 17.03.2025, 3x W 65/24).
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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