Es gibt immer wieder Fälle, in denen sich Berufsbetreuer Vorteile verschaffen und sich als Testamentserben einsetzen lassen. Diese Fälle waren in der Vergangenheit zulässig. Zwischenzeitlich gibt es aber mit § 30 BTOG eine Neuregelung, die einen solchen Vorteil für Berufsbetreuer untersagt, wenn das Betreuungsgericht dem nicht im Vorfeld zustimmt. Liegt also ein Altfall vor, der aber zeitlich noch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift liegt, kann hieraus die Familie argumentieren, da alte Testamente vor Einführung dieser Vorschrift den § 30 BTOG naturgemäß nicht berücksichtigt haben.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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