Testierunfähigkeit: Erbschleicherei bei Demenz und / oder Delir?

Viele Erbschleicherfälle haben die Ausgangssituation, dass das Opfer erkrankt und deshalb für Erbschleicherei anfällig ist. Die häufigste Erkrankung, die sich auf die freie Willensbildung auswirkt, ist die Demenz.

Um eine Testierunfähigkeit zum Nachteil des Erbschleichers nachweisen zu können, muss eine Demenz bewiesen werden. Das kann in solchen Fällen schwierig werden, in denen das Krankheitsbild mit der alternativen Erkrankung „Delir“ begründet werden kann.

enn Demenz und Delir schließen sich meistens aus. Da ein Delir aber in der Regel nur vorübergehend die freie Willensbildung einschränkt, ist dies ein Gegenargument zur Testierunfähigkeit und damit ein Pluspunkt für den Erbschleicher.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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