Sonderfall: Erbschleicher zugunsten Dritter

Erbschleicher versuchen zwar in der Regel sich selbst zu begünstigen. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen der Erbschleicher zugunsten Dritter handelt. In einem aktuellen Fall ist es einer Dame gelungen, sich bei einem älteren Herrn zu positionieren. Sie hat es klug vermieden, selbst finanzielle Vorteile zu bekommen, sondern hat den älteren Herren dazu gebracht, umfassende Schenkungen im sechsstelligen Bereich an die Kinder (der Dame) zu geben. Hierdurch hat die Familie der Erbschleicherin profitiert und eine Rückabwicklung dieses Schenkungen ist umso schwieriger. Denn die Begünstigung Dritter ist steuerlich, pflichtteilsrechtlich und schenkungsrecht gänzlich anders zu beurteilen, als die Schenkung an die Dame selbst.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

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