Vorsorgevollmacht und Erbschleicherei

Viele betroffene Familien sind der Meinung, dass ein Erbschleicher, der eine Vorsorgevollmacht erhalten hat, deutlich im Vorteil ist. Das ist zwar grundsätzlich der Fall und zwar dahingehend, dass er damit Schenkungen an sich vollziehen kann, Bargeld abheben darf und andere nachteilige Rechtsgeschäfte schließen wird. Aber andererseits steht er aufgrund der Vorsorgevollmacht in einem Rechtsverhältnis zu dem Vollmachtgeber und später zu den Erben und ist auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Zugleich öffnet sich der Strafrahmen der Untreue, § 266 StGB. Im Einzelfall ist es also positiv für die betroffene Familie, wenn eine Vorsorgevollmacht zugunsten des Erbschleichers besteht, da er dann in größerem Umfang rechtlich haftet.