In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.01.1997 zum Aktenzeichen 20 W 21/97 hatte ein Bruder, der durch ein Testament enterbt war, im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit seines Geschwisterteils einholen wollen. Der Antrag des Bruders vor dem Nachlassgericht im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit des noch lebenden Bruders einzuholen, wurde abgelehnt. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der in Testierfähigkeit niedergelegte anerkannte Grundsatz, dass er nicht schon zu Lebzeiten über das Schicksal seines späteren Nachlasses Rechenschaft geben und sich von potentiellen Erben nicht zu Tode prozessieren lassen muss, ist höher zu bewerten, als ein wie auch immer geartetes Interesse der potentiellen künftigen Nachlassbeteiligten. Der Antrag auf Einholung des Gutachtens wurde deswegen abgelehnt. Damit ist das Vorgehen gegen einen Erbschleicher zu Lebzeiten des Opfers jedenfalls auf diesem Wege beschränkt.
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