Wir werden in Erbschleicherprozessen häufig gefragt, ob man schon vor Ableben des Erblassers, wenn die Erbschleicherei feststeht, Klage einreichen kann. Leider geht das nicht bzw. nur in seltenen Fällen. Der deutsche Gesetzgeber hat im Erbrecht diese Problematik nicht gesehen. Auch wenn in vielen Fällen die Erbschleicherei klar und deutlich zu erkennen ist, fehlt es meistens an einem Rechtschutzbedürfnis für künftige Erben, dass sie klagen können, auf Feststellung, dass Erbschleicherei vorliegt.