Kaufsucht und Enterbung

Immer wieder haben wir Fälle erlebt, dass gegen Erblasser Anträge erstellt worden sind, sie wegen ihrer Kaufsucht zu entmündigen, damit das Erbe nicht durch die Kaufsucht vernichtet wird. Sehr oft haben wir auch erlebt, dass die Argumente, die bei Gericht vorgetragen worden sind, nicht von der Angst um das Vermögen, das der Betroffene ausgeben kann, geprägt war, sondern von der Angst, zu wenig zu erben. Sicherlich gibt es das Problem, dass eine extreme Kaufsucht zu einem Betreuungsverfahren oder zu einer Betreuung, sogar mit Einwilligungsvorbehalt, also mit Geschäftsunfähigkeit, führen kann. Diese Fälle sind aber sehr sorgfältig zu prüfen. Experten, die mit diesen Fällen zu tun haben, können auch unterscheiden, worin die Motivation für eine derartige Betreuungsanregung liegt. Eine derartige Anregung, wenn sie rechtswidrig erfolgte, ist ein Versuch, das Selbstbestimmungsrecht eines oft älteren Menschen zu zerstören. Ein derartiger Versuch kann auch dazu führen, dass die betroffene Person, die die Initiative aus Angst um die eigene Erbschaft ergriffen hat, enterbt werden kann. Es muss sogar auch die Pflichtteilsentziehung in einem derartigen Fall geprüft werden.