Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Grenze zwischen pflichtgemäßer Tätigkeit als Bevollmächtigter und einer Erbschleicherei verschwimmt. Typisch ist beispielsweise die Situation, dass die Vollmachtgeberin geschäftsunfähig ist und der Bevollmächtigte im Sinne der gesamten Familie aus dem üppigen Vermögen der Vollmachtgeberin an die Familie vornimmt, um die Erbfolge vorzuziehen und die steuerlichen Freibeträge zu nutzen. Ich halte das – Ausnahmen bestätigen die Regel – für nicht zulässig. Hier muss der Erbfall abgewartet werden. Wird zuvor verteilt, könnte dies sogar im Einzelfall strafbar sein.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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