Erbschleicherei und besondere Inhalte einer Vorsorgevollmacht

Es gibt bestimmte Regelungen in einer Vorsorgevollmacht, die die Familie gegenüber einem Erbschleicher stark benachteiligt. Solche Regelungen sind insbesondere:

– Die Klarstellung, dass der bevollmächtigte Erbschleicher von der Beschränkung des § 181 BGB (sog. Insich-Geschäft) befreit ist.
– Die Regelung, dass der bevollmächtigte Erbschleicher im Innen- und Außenverhältnis Schenkungen durchführen darf.
– Die Vorsorgevollmacht kann auch klarstellen, dass es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt und der bevollmächtigte Erbschleicher den Erben keine Auskünfte geben muss.
– Die Vorsorgevollmacht kann einen Vergütungsanspruch für den bevollmächtigten Erbschleicher enthalten.