Viele Familien kalkulieren damit, dass sie vor einer Erbschleicherei dadurch geschützt sind, dass ein bindendes Berliner Testament existiert. Ein solches Testament kann nach deutschem Erbrecht ein neues Testament und vor allem Schenkungen an Dritte (zum Beispiel einen Erbschleicher) verhindern. Gelingt es dem Erbschleicher aber, den späteren Erblasser ins Ausland zu verbringen, so hat das ggf. zur Folge, dass auf den Erbfall ausländisches Erbrecht Anwendung findet, das diese Schutzwirkungen des Berliner Testaments nicht anerkennt. Die Bindungswirkung wird möglicherweise ausgehebelt. Bei einem Auslandsbezug muss also zeitnah reagiert werden, um solche Nachteile zu verhindern.