Ein immer wiederkehrendes Problem in Gerichtsverfahren ist, dass bei der Beurteilung einer Geschäfts- oder Testierfähigkeit Gutachten von Seiten des Erbschleichers eingebracht werden, die dieser als Argument verwendet, um die Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit zu widerlegen. Diese Gutachten sind entweder als Parteigutachten ohnehin oft nicht verwertbar. Es gibt aber auch Fälle, in denen es sich um vordergründig „neutrale“ Gutachten handelt, beispielsweise um Gutachten, die in einem Betreuungsverfahren erstellt worden sind. Als Gegenseite muss man genau darauf achten, welche Informationen dieser „neutrale“ Gutachter für seine Beurteilung herangezogen hat. Ich erlebe immer wieder Fälle, in denen der Gutachter dem Schwerpunkt nach fremdanamnestische Angaben verwertet hat. Es handelt sich um Angaben von Dritten und es ist dabei immer fraglich, ob diese Angaben überhaupt zutreffend sind. Problematisch ist das insbesondere, wenn die Angaben durch den Erbschleicher selbst gegeben worden sind, der natürlich ein Eigeninteresse daran hat, die untersuchte Person als möglichst fit und gesund darzustellen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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