Der verstorbene Erbschleicher

In der Praxis kann sich das Problem ergeben, dass der Erbschleicher zu Lebzeiten des Opfers tätig ist und dann selbst vor dem eigentlichen Erbfall verstirbt. Die geschädigte Familie muss dann sofort und sorgfältig prüfen, ob und gegen wen Ansprüche gestellt werden müssen, auch in Vorbereitung auf den eigentlichen Erbfall. Dies ist wichtig, damit kein Rechtsverlust eintritt. Es geht dann um die Durchführung von zwei erbrechtlichen Verfahren, die ggf. ineinander greifen.