In der Praxis viel zu wenig beachtet sind Fälle, in denen ein Erbschleicher nicht die Familie schädigt, sondern insbesondere gemeinnützige Organisationen Erbschleicher-Opfer sind.
Dies betrifft Konstellationen, in denen der Erblasser keine nahestehenden Angehörigen hat und sich testamentarisch dafür entscheidet, eine gemeinnützige Organisation als Erbe einzusetzen. Dies ist ein wünschenswertes Regelungsziel, wird aber durch einen Erbschleicher dann vereitelt, wenn es diesem gelingt, immer mehr Rechtsmacht zu erhalten und in vielen Fällen wird die gemeinnützige Organisation aus dem Testament gestrichen und durch den Erbschleicher ersetzt.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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