Erbschleicher docken sich an vermögende Opfer an. Wo es nichts zu erben gibt, gibt es keinen Erbschleicher. Dies ist die Regel, vorbehaltlich sind Ausnahmen im Einzelfall. Dennoch gilt: wenn Vermögen an die Familie weitergegeben worden ist, ist dieses Vermögen der Erbschleicherei entzogen.
Dies betrifft insbesondere:
eine lebzeitige gesellschaftsrechtliche Nachfolge bei Unternehmen,
Immobilienschenkungen und
die lebzeitige Verteilung von liquidem Vermögen innerhalb der zukünftigen Erbengeneration.
Diese Maßnahme ist aber mit Vor- und Nachteilen verknüpft.
Vorteil:
Der Erbschleicher verliert Zugriffsmasse. Außerdem kommen die generellen Vorteile einer Schenkung hinzu: Ausnutzen der Freibeträge nach § 16 ErbStG, sachgerechte Vermögensverteilung zur Streitvermeidung im Erbfall, Schenkung mit warmer Hand.
Nachteil:
Der Schenker verliert die wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit über den Vermögenswert. Bei einer Schenkung sollte immer auf die wirtschaftliche Gesamtsituation geachtet werden.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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