Thema Erbschleicherei: Rivalisierende Kinder

Wenn Eltern etwas Gutes tun wollen, hier durch eine lebzeitige Schenkung an ein Kind, kann das dazu führen, dass das andere Kind neidisch und eifersüchtig wird. Eltern wollen das vermeiden, indem sie gleichwertig an beide Kinder verschenken.

Wenn ein Kind sich aber als Erbschleicher entpuppt, enthalten Immobilienschenkungsverträge ein verstecktes Risiko, das vielen nicht bekannt ist.

Notare nehmen standardisiert ein Rückforderungsrecht für den Fall des Vorversterbens des beschenkten Kindes mit auf.

Es kann dann eine Konstellation eintreten, dass ein Kind vorverstirbt und das andere Kind über eine Vorsorgevollmacht diese Schenkung rückgängig macht (und dem Familienstamm des verstorbenen Kindes, also den Enkelkindern entzieht), aber selbst die eigene Schenkung behält.

Dann hat das erbschleichende Kind die eigene Schenkung und 50% am erhöhten Nachlass, während der andere Familienstamm nur 50% des Nachlasses hat.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

Sollten Sie einem ähnlichen Erbschleicher-Fall ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat in einem Erbschleicherfall, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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