Thema Erbschleicherei: Das bindende Ehegatten-Testament

Eheleute haben per Ehegattentestament und andere Personen (beispielsweise nichtverheiratete Paare) mittels Erbvertrags die Möglichkeit, eine Bindungswirkung des Überlebenden nach dem ersten Erbfall festzulegen. Der Überlebende darf dann weder eine neue letztwillige Verfügung von Todes wegen erstellen noch in Beeinträchtigungsabsicht verschenken. Für den Erbschleicher wird es deutlich schwerer.

In der Praxis ist folgendes zu beachten:

Ehegattentestament / Erbvertrag müssen im Übrigen wirksam sein,

Ehegattentestament / Erbvertrag sollten so verwahrt sein, dass der Erbschleicher diese nicht aus der Welt schaffen kann,

die Bindungswirkung muss ausdrücklich und klar geregelt sein.

Diese Maßnahme ist aber mit Vor- und Nachteilen verknüpft.

Vorteil:

In der Regel ist weder eine Schenkung an noch ein Testament zugunsten des Erbschleichers möglich. Den festgelegten Erben wird eine starke Rechtsposition gegenüber dem Erbschleicher gegeben.

Nachteil:

Die Bindungswirkung kann nicht der Motivlage des späteren Erblassers entsprechen und macht auch eine Abänderung aus anderen Gründen nach dem ersten Erbfall unmöglich.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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