Gerade bei einer Erbschleicherei im innerfamiliären Bereich gibt es fast immer das Problem, dass sich streitende Kinder, bei denen sich das erbschleichende Kind noch zu Lebzeiten Vermögensvorteile gesichert hat, darüber austauschen müssen, wer welche lebzeitigen Zuwendungen erhalten hat.
§ 2057 BGB regelt einen Auskunftsanspruch, den die Familie gegenüber dem erbschleichenden Kind geltend machen kann.
Lügt der Erbschleicher kann eine Stufenklage auf Auskunft und Abgabe einer Versicherung an Eides statt geführt werden.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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