Risiken für Erbschleicher

Erbschleicherei ist für die Täter nicht risikolos. Im Einzelfall sollte man den Täter diese Aspekte vor Augen führen. Einige Beispiele belegen dies:

1. Erbschleicher, die als Vorsorgebevollmächtigte tätig sind, haften zivilrechtlich bei Fehlverhalten auf Schadenersatz und sind grundsätzlich auskunftspflichtig, § 666 BGB. Strafrechtlich bewegen sie sich stetig im Bereich der Untreue nach § 266 StGB.
2. Erbschleicher, die sich als Testamentsvollstrecker oder über ein Testament sonstige Vorteile erschleichen wollen, gehen das Risiko ein, dass sie im Fall der Testamentsunwirksamkeit zur Rückzahlung der Vollstreckervergütung und der Vorteile verpflichtet sind.
3. Erbschleicher, denen ein Fehlverhalten gegenüber der Gesundheit des Opfers zur Last gelegt werden kann, haften strafrechtlich im Rahmen insbesondere von Körperverletzungsdelikten.
4. Die Erbschleichertätigkeit kann nicht nur in diesem Rahmen negative Auswirkungen haben, sondern auch zum Verlust des Arbeitsplatzes, erheblichen Verfahrenskosten bei Gericht und zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen führen.
 

Sollten Sie einem ähnlichen Fall ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat in einem Erbschleicherfall, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Sie können uns entweder mit dem unten angefügten Kontaktformular erreichen oder uns unter 089/44 232 990 anrufen oder per E-Mail  muenchen@rechtsanwalt-thieler.de erreichen.

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