Die meisten Rechtsbeiträge beschäftigen sich mit der Frage, ob und wie Erbschleicherei zivilrechtlich sanktioniert werden können.
Dies wird aber Einzelfällen nicht gerecht, in denen eine so drastische Erbschleicherei vorliegt, dass die Grenzen zur Strafbarkeit weit überschritten sind.
Die schlimmsten Fälle betreffen Sachverhalte, in denen ein Erbschleicher das Opfer getötet hat.
Anscheinend präferieren Erbschleicher dabei Haushaltsunfälle und in diesem Kontext wiederum die „klassischen“ Treppensturz. In einer solchen Konstellation, in der das Opfer „verunfallt“, ist eine Fremdeinwirkung kaum nachweisbar.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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