Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann in bestimmten Sachverhalten sinnvoll sein. Im ersten Erbfall erhält der Vorerbe mit gewissen Beschränkungen das Vermögen (als Sondervermögen). Dieses Sondervermögen fällt dann im Nacherbfall (meistens bei Versterben des Vorerben) an den Nacherben.
Das Problem in der Praxis ist, dass viele Vorerben rechtlich keine Kenntnisse haben und die Vorerbschaft fehlerhaft behandeln. So ist es für einen Erbschleicher ein Leichtes, den Vorerben zu beeinflussen. Hierdurch entstehen Schäden im Rahmen dieses Sondervermögens. Im Nacherbfall hat der Nacherbe dann faktisch kaum noch eine Möglichkeit, diese Schäden zu regulieren. Um dies zu vermeiden, müsste ein Nacherbe bereits zu Lebzeiten des Vorerben aktiv sein und das Sondervermögen schützen.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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