Rechtsanwalt beantwortet die Frage: Schutz vor Erbschleicherei durch den Notar?

Grundsätzlich sollte die Tatsache, dass zahlreiche vermögenswesentliche Erklärungen, vor allem Immobilienschenkungen, Vorsorgevollmachten und Testamente auch unter Einbeziehung eines Notars abgegeben werden, dazu führen, dass der Notar als neutrale Stelle vor Erbschleicherei schützt.

Dies ist in der Praxis leider oftmals nicht gewährleistet, da in Notariaten im Einzelfall zu wenig auf die Abläufe vor und nach der Beurkundung geachtet wird. Es ist maßgeblich, ob und mit wem es ein Vorgespräch gibt (mit dem Erbschleicher oder dem Opfer), an wen der Entwurf gesendet wird (an den Erbschleicher oder das Opfer) und wie die Abwicklung erfolgt (Wer bezahlt die Rechnung?

Wie kommt das Opfer zum Notar oder kommt der Notar sogar zum Opfer?). Auch im Bereich der Geschäfts- und Testierfähigkeit bestünde von Notariatsseite häufig eine viel stärkere Möglichkeit der Überprüfung als ein kurzes Vorgespräch und ein einfaches Frage-Antwort-Spiel, das das Opfer mit „Ja“ beantworten kann. Denn gesundheitliche Defizite, insbesondere eine Demenz bei erhaltener Fassade wird so nicht offenbar.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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