Rechtanwalt berät zur Frage: Ist eine Strafanzeige bei Erbschleicherei möglich und sinnvoll?!

In drastischen Erbschleicher-Fällen drängt sich eine Strafanzeige auf.

Beispiele:

Der Erbschleicher verschafft sich Zutritt zum Haus des Opfers, um dessen Unterlagen nach Informationen und Vermögenswerten durchzusehen (Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB).

Der Erbschleicher liest die Briefe des Opfers, auch dessen Anwaltskorrespondenz und unterschlägt wichtige Schreiben (Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 StGB).

Der Erbschleicher verweigert dem Opfer lebenswichtige Medikamente und schlägt es, um das Opfer gefügig zu machen (Körperverletzung und Nötigung, §§ 223 ff., 240 StGB).

Der Erbschleicher raubt Bargeld, Gold, Kunstgegenstände (Diebstahl gemäß § 242 StGB).

Das Opfer wird durch den Erbschleicher getäuscht und im Vermögen geschädigt, beispielsweise indem durch falsche Pflegeversprechen zu einer Schenkung überredet wird (Betrug gemäß § 263 StGB).

Der vorsorgebevollmächtigte Erbschleicher hebt Geld vom Konto des Opfers für sich ab (Untreue gemäß § 266 StGB).

Der Erbschleicher fälscht Unterschriften auf wichtigen Dokumenten oder zerstört ein für ihn nachteiliges Testament (Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung gemäß §§ 267 ff., 274 StGB).

Diese Maßnahme ist aber mit Vor- und Nachteilen verknüpft.

Vorteil:

Der Staat greift ein und eine strafrechtliche Verurteilung bietet die größte Sanktionsmöglichkeit gegenüber dem Erbschleicher und verschafft bei zivilrechtlichen Schritten erhebliche Vorteile.

Nachteil:

Bei selbst vordergründig „eindeutiger“ Strafbarkeit scheuen sich Ermittlungsbehörden davor ausreichend vorzugehen. Sie verlagern den Streit zurück auf die zivilrechtliche Ebene oder stellen aufgrund der Komplexität oder problematischen Beweislage das Strafverfahren ein. Der Erbschleicher ist gewarnt und kann die Verfahrenseinstellung als Argument für sich nutzen (Stichwort „Persilschein“).“

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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