Die Persönlichkeitsveränderungen als Grund für Testierunfähigkeit

Ein Praxisproblem ist, dass vielfach zwar inzwischen bekannt ist, dass eine Testierunfähigkeit durch die Demenz als psychiatrische Grunderkrankung ausgelöst werden kann, es besteht aber immer noch erhebliches Unwissen darüber, dass es auch eine Vielzahl von anderen psychiatrischen Grunderkrankungen gibt, die ebenso eine Testierunfähigkeit begründen können. Durchsetzen lässt sich dies im Nachlassverfahren nur mit erhöhtem Argumentationsaufwand, da (1) diese weiteren psychiatrischen Grunderkrankungen kaum bekannt sind, (2) es deshalb wenig Rechtsprechung gibt und (3) diese Grunderkrankungen zeitlebens bei der Erblasser-Person häufig nicht erkannt werden, da dieser zum Teil noch „normal“ agiert. Eine dieser Grunderkrankung ist die Persönlichkeitsveränderung, die vielfach übersehen wir, die als Persönlichkeitsstörung aber eine drastische Auswirkung auf die Willensbildung haben kann. Dabei ist der Ausgangspunkt einer solchen Erkrankung nicht fernliegend. Typischerweise geht die Erkrankung mit geänderten Lebensumständen einher. Ein Beispiel, das der Autor aus mehreren Verfahren kennt, ist, dass der „herrschende“ Ehegatte verstirbt und den bisher „passiven“ Ehegatten zurücklässt, der mit der Gesamtsituation überfordert ist. Es kommt zu einer Überbelastung, der Überlebende fällt in ein Loch. Eine Depression ist eine klassische Begleiterscheinung. In dieser Konstellation ist der Überlebende für Erbschleicher ein leichtes Opfer, da der Erbschleicher die „herrschende“ Rolle übernimmt und den Überlebenden dominieren kann.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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