Der Rechtsanwalt rät in einigen Erbschleicher-Fällen die Nachlasspflegschaft als Alternative in Betracht zu ziehen

Vielfach gibt es im Erbfall das Risiko, dass Gerichtsverfahren in Erbschleicher-Fällen über mehrere Jahre andauern.

Der Nachlass liegt dann brach, wird nicht verwaltet und verfällt. Hierfür gibt es die Lösung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB f.. Ein vom Nachlassgericht eingesetzter Verwalter, in der Regel ein Rechtsanwalt, ist in der Schwebephase für den Nachlass verantwortlich. Hierin liegt allerdings auch ein Risiko, da Fehler des Nachlasspflegers den Nachlass schädigen. Ein wirtschaftlich bedeutsames Thema ist die Frage, ob der Nachlasspfleger Nachlassimmobilien veräußern darf.

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 27.03.2023 zum AZ. 3 W 17/23 festgestellt, dass dies nicht immer zulässig ist und der Nachlasspfleger hierfür eine Genehmigung des Nachlassgerichts benötigt.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

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