Erbschleicherei und Stiftungen

Ich erlebe immer wieder die Situation, dass es einem Erbschleicher gelingt, das Opfer davon zu überzeugen, das Erbe zu gemeinnützigen Zwecken einzusetzen. Nicht nur die Gemeinnützigkeit, sondern auch Steuervorteile und die Tatsache, dass der eigene Name als Gedenken weiterlebt, können das Opfer triggern. In der Praxis ergibt sich hieraus häufig das Problem, dass der Erbschleicher maßgeblich auf die Gestaltung der Stiftung Einfluss nimmt, das Opfer dann stirbt und das Testament derartige Lücken aufweist, dass es dem Erbschleicher möglich ist, selbst von dem Nachlass zu profitieren.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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