Erbschleicherei und Anfechtungsrecht

Ein immer wieder auftretendes Problem ist das Anfechtungsrecht in § 2079 BGB. Dieses sagt, dass ein (Ehegatten)Testament angefochten werden kann, wenn im Erbfall neue Pflichtteilsberechtigte bestehen. Die zwei Hauptfälle sind, dass der überlebende Ehegatte sich neu verheiratet oder nochmals ein weiteres Kind bekommt (oder adoptiert). Dieses Anfechtungsrecht kann dazu führen, dass das ursprüngliche (Ehegatten)Testament ausgehebelt wird. Es muss im Einzelfall entschieden werden, ob dies bei der Testamentsgestaltung ausgeschlossen oder akzeptiert wird, insbesondere für die Fälle, dass der „neue“ Ehegatte ein Erbschleicher ist, oder eben das adoptierte Kind.“

 

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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