Ein beliebter Erbschleicher-Trick ist, dass man dem Opfer erzählt, man werde im Todesfall die Wünsche des Erblassers erfüllen. Dabei kann es um die Versorgung eines Tieres, um die Grabpflege oder die Begünstigung von gemeinnützigen Organisationen gehen. Wird dies im Testament geregelt, handelt es sich meistens um eine Auflage.
Diese Auflage geht mit dem Problem einher, dass sie nicht klagbar ist, das heißt, wenn der Erbschleicher die Auflage, also sein Versprechen nicht einhält, kann ihn niemand verklagen, es gibt keine Sanktion und niemand kontrolliert dies.
Damit verschafft sich der Erbschleicher durch sein Versprechen eine Erbenstellung, ohne seine Zusage einhalten zu müssen.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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