Ehegattentestament ohne Schutz vor Erbschleicherei

Eheleute gehen meistens davon aus, dass ein Ehegattentestament automatisch Bindungswirkung entfaltet. Dies ist allerdings falsch. Eine Bindungswirkung muss ausdrücklich im Testament geregelt werden. Ansonsten kommt es zu Streit. Ich erlebe in der Praxis immer wieder den Fall, dass der überlebende Ehegatten von einem der Kinder „belagert“ und „überzeugt“ wird, ein neues Testament zu seinen Gunsten zu machen. Tritt dann der zweite Erbfall ein, muss genau geprüft werden, ob das neue Testament zulässig ist oder die Bindungswirkung konkludent im ursprünglichen Ehegattentestament angelegt gewesen ist.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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