Die unbekannte Strafbarkeit für Erbschleicher

Die Vorschrift des § 174c StGB stellt sexuelle Handlungen von Personen gegenüber geistig oder körperlich Erkrankten zur Strafe, bei denen ein Kontakt im Rahmen einer Beratung oder Betreuung entsteht. Es geht letztlich um die Misshandlung von Schutzbefohlenen. Dieser Fall ist bei einer Erbschleicherei nicht selten. Der Autor kennt mehrere Fälle, in denen zum Beispiel eine Logopädin, eine gesetzliche Betreuerin oder eine Ärztin die Behandlungs- und Betreuungssituation genutzt und eine sexuelle Beziehung zum Erbschleicher-Opfer aufgebaut haben. Auf Basis dieser Beziehung ist es dann gelungen, eine (rechtswidrige) Erbeinsetzung zu erreichen.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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